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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Exelor AG

1. Anwendungsbereich

1.1.      Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln Abschluss, Inhalt und Abwicklung von Verträgen zwischen Exelor AG („Beauftragte“) und der Auftraggeberin (je eine „Partei“ und zusammen die „Parteien“) für Dienstleistungen im Hard- und Softwarebereich, z.B. Beratung, Entwicklung, Schulung, Unterstützung bei Projekten der Auftraggeberin, Wartungs- und Supportleistungen.

1.2.      Für Hardware und proprietäre Drittsoftware gemäss Artikel 4.3 gelten ausschliesslich die Kauf- bzw. Nutzungsbestimmungen des Drittlieferanten. Diese werden in der Regel entweder dem entsprechenden Vertrag zwischen der Beauftragten und der Auftraggeberin beigelegt oder der Auftraggeberin anderweitig zur Kenntnis gebracht (z.B. Internetlink im Angebot). Diese Bestimmungen werden von der Auftraggeberin ausdrücklich anerkannt.

1.3.      Für Open Source Software Komponenten gemäss Artikel 4.4 gelten ausschliesslich die auf diese Komponenten anwendbaren Lizenzbestimmungen. Diese werden in der Regel im Lieferobjekt referenziert. Diese Bestimmungen werden von der Auftraggeberin ausdrücklich anerkannt.

1.4.      Allgemeine Geschäftsbedingungen der Auftraggeberin haben keine Geltung, auch wenn sie Bestellungen beigelegt werden.

2. Definitionen

2.1.      „Schutzrechte“: sämtliche Rechte an immateriellen Gütern, z.B. Software (Urheber-, Patent- und Markenrechte etc.).

2.2.      „Verbundenes Unternehmen“: eine rechtliche Einheit, welche direkt oder indirekt (i) im Eigentum oder unter der Kontrolle einer Partei steht; oder (ii) das Eigentum oder die Kontrolle über eine Partei besitzt; oder (iii) mit einer Partei unter der gleichen Eigentümerschaft oder Kontrolle steht.

2.3.      „Vertrag“: ein von beiden Parteien unterzeichneter Einzelvertrag über Dienstleistungen, inklusive Anhänge bzw. spätere Änderungen gemäss Artikel 13.3. Eine von der Beauftragten schriftlich akzeptierte Bestellung bzw. eine von der Auftraggeberin schriftlich akzeptierte Offerte gilt ebenfalls als Vertrag.

3. Vertragsabschluss

3.1.      Die Beauftragte bleibt während 30 Tagen an eine Offerte gebunden, sofern keine andere Gültigkeitsdauer vereinbart wurde.

3.2.      Der Vertrag soll mindestens die folgenden Informationen enthalten:

I. Beschreibung der Dienstleistungen;

II. Dauer und Terminplanung, inklusive verantwortliche Personen;

III. Art und Höhe der Vergütung;

IV. Bestimmungen, welche von diesen AGB abweichen sowie andere besondere Bestimmungen.

3.3.      Ein Vertrag kommt auch durch konkludentes Verhalten zustande, indem die Auftraggeberin Leistungen entgegennimmt, die üblicherweise nur gegen Entschädigung erbracht werden.

4. Ausführung

4.1.      Die Beauftragte verpflichtet sich, die Dienstleistungen sorgfältig zu erbringen. Diese werden am Domizil der Beauftragten erbracht.

4.2.      Die Beauftragte ist berechtigt, für die Erbringung der Dienstleistungen Dritte beizuziehen.

4.3.      Erscheint der Einsatz von proprietärer Drittsoftware im Rahmen der Erstellung des Werks notwendig oder sinnvoll, beschafft die Auftraggeberin die entsprechenden Lizenzen gestützt auf Artikel 4.5.iii. Die Beauftragte kann die Lizenzen gegen Vergütung der entsprechenden Lizenzgebühren für die Auftraggeberin beschaffen, sofern dies zweckmässig erscheint. Dies gilt auch für die Beschaffung von Hardware.

4.4.      Die Beauftragte setzt im Rahmen der Auftragserfüllung Open Source Software Komponenten ein, sofern dies notwendig oder sinnvoll erscheint.

4.5.      Die Auftraggeberin hat die folgenden Mitwirkungspflichten:

I Beistellung der im Vertrag beschriebenen Daten und Informationen;

II Beistellung von fachlich kompetentem Personal mit Entscheidungsbefugnissen (z.B. für die Koordination);

III Beistellung von spezifischer Hardware und Software, welche für die Erbringung der Dienstleistungen benötigt werden (sofern diese nicht von der Beauftragten beschafft werden).

4.6.      Bei den im Vertrag festgelegten Terminen und Fristen handelt es sich um unverbindliche Plandaten. Die Beauftragte verpflichtet sich, kommerziell vernünftige Anstrengungen zu unternehmen, um diese Plandaten einzuhalten.

4.7 Die Beauftragte ist nicht für Verzögerungen in der Terminplanung verantwortlich, welche durch eine unvollständige, nicht vertragsgemässe oder nicht rechtzeitige Erfüllung von Mitwirkungspflichten der Auftraggeberin verursacht werden. Dadurch verursachter Mehraufwand bei der Beauftragten geht zulasten der Auftraggeberin.

4.8.      Beide Parteien können jederzeit schriftlich Änderungen der Dienstleistungen vorschlagen. Die Beauftragte wird die Auftraggeberin innert angemessener Frist über deren Machbarkeit sowie Einfluss auf Termine und Kosten informieren. Änderungen (inklusive Vergütung und Terminplan) sind von den Parteien in einem unterzeichneten Nachtrag zum Vertrag festzuhalten.

4.9.      Sofern bei der Erbringung der Dienstleistungen Software hergestellt bzw. angepasst wird (z.B. im Rahmen von Wartungs- und Pflegeleistungen), erfolgt die Lieferung in Objektcode, auf Wunsch der Auftraggeberin auch in Quellcode.

4.10.      Erfüllungsort ist der im Vertrag genannte Ausführungsort. Mangels Angaben gilt der Sitz der Beauftragten als Erfüllungsort.

5. Abnahme

5.1.      Die Dienstleistungen sind von der Auftraggeberin zum vereinbarten Termin zu prüfen. Ist kein Prüfungstermin abgemacht, so hat die Prüfung zu erfolgen, sobald dies gemäss dem ordentlichen Geschäftsgang üblich ist. Die Auftraggeberin wird alle ihr von der Beauftragten übergebenen Zwischen-resultate (Testergebnisse, Dokumente, Spezifikationen, Pro-grammteile, etc.) laufend überprüfen und Einwände unverzüglich mitteilen.

5.2.      Festgestellte Mängel sind der Beauftragten unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

5.3.      Unterlässt die Auftraggeberin die Prüfung oder teilt der Beauftragten festgestellte Mängel nicht mit, so gelten die davon betroffenen Dienstleistungen als abgenommen.

5.4.      Zur Verweigerung der Abnahme berechtigen nur Mängel, welche den Gebrauch einer Dienstleistung wesentlich beeinträchtigen (erhebliche Mängel, 9.5). Alle anderen Mängel gelten als unwesentliche Mängel, welche nicht zur Abnahmeverweigerung berechtigen, jedoch von der Beauftragten im Rahmen der Gewährleistung zu beheben sind.

5.5.      Mit der produktiven Nutzung der Dienstleistungen gelten diese in jedem Fall als abgenommen.

6. Vergütung

6.1.      Die Auftraggeberin verpflichtet sich, der Beauftragten die im Vertrag vereinbarte Vergütung zu bezahlen (Festpreis oder nach Aufwand), zuzüglich gesetzliche Mehrwertsteuer.

6.2.      Bei einer Vergütung nach Aufwand mit Kostendach informiert die Beauftragte die Auftraggeberin rechtzeitig vor Erreichen des Kostendachs. Die Auftraggeberin ist sodann berechtigt, in Bezug auf die noch nicht erbrachten Dienstleistungen vom Vertrag zurückzutreten, sofern er nicht schriftlich einem erhöhten Kostendach zustimmt. Weitere Ansprüche der Auftraggeberin sind ausgeschlossen.

6.3.      Die Beauftragte ist berechtigt, der Auftraggeberin notwendige Reisespesen im Zusammenhang mit der Erbringung der Dienstleistungen separat in Rechnung zu stellen. Dazu gehören insbesondere angemessene Auslagen für Transport-, Hotel- und Verpflegungskosten.

6.4.      Für die Rechnungsstellung gilt:

  1. Festpreis: sofern im Einzelvertrag nichts anderes vereinbart, 50% nach Unterzeichnung des Vertrags und 50% nach vollständiger Erbringung der Dienstleistungen.
  2. Vergütung nach Aufwand: am Ende jedes Monats (inklusive Rapport);
  3. Wartungsleistungen: 100% im Voraus des vereinbarten Leistungszeitraumes.
  4. Zugekaufte Hardware, Drittsoftwarelizenzen: 100 % nach Unterzeichnung des Vertrags bzw. Bestellung der Hardware / Drittsoftwarelizenzen durch die Beauftragte (massgebend ist der frühere Zeitpunkt);
  5. Spesen: am Ende jedes Monats.

6.5.      Die Beauftragte informiert die Auftraggeberin rechtzeitig über Mehraufwand gemäss Artikel 4.7. Dieser wird der Auftraggeberin nach den dann geltenden Stundenansätzen der Beauftragten nach Aufwand in Rechnung gestellt.

6.6.      Rechnungen sind ohne Abzug innert 30 Tagen seit Rechnungsstellung zahlbar. Ohne Mitteilung der Auftraggeberin innert der Zahlungsfrist gilt eine Rechnung als akzeptiert.

7. Rechte

7.1.      Nach vollständiger Bezahlung der Vergütung gehen allfällige Eigentums- und Schutzrechte an Software, welche die Beauftragte bei der Erbringung der Dienstleistungen geschaffen hat, auf die Auftraggeberin über. Drittrechte an Software gemäss Artikel 4.3 bzw. 4.5.iii sowie an Open Source Software Komponenten bleiben vorbehalten. Sämtliche Rechte an anderen immateriellen Gütern (z.B. Urheberrechte an Dokumentationen und Schulungsunterlagen) bzw. vorbestehende Rechte der Beauftragten (z.B. Frameworks) verbleiben bei der Beauftragten. Die Auftraggeberin erhält daran lediglich ein beschränktes internes Nutzungsrecht.

7.2.      Die Beauftragte verpflichtet sich, die auf die Auftraggeberin übergegangenen Eigentums- und Schutzrechte an Software nicht anderweitig zu verwerten. Die Beauftragte ist jedoch unbeschränkt und zeitlich unlimitiert berechtigt, Komponenten der Software intern zu nutzen bzw. im Rahmen anderer kommerzieller Projekte zu verwerten. Ein Widerruf dieses Rechts ist nicht möglich.

7.3.      Die Beauftragte ist in jedem Fall berechtigt, das Wissen sowie die Ideen, Konzepte und Verfahren, welche sie im Rahmen der Erbringung der Dienstleistungen für die Auftraggeberin entwickelt hat, uneingeschränkt zu nutzen.

8. Rechtsgewährleistung

8.1.      Wird die Auftraggeberin bei der vertragskonformen Nutzung der Leistung von Dritten wegen einer behaupteten Verletzung von Immaterialgüterrechten (Schutzrechtsverletzung) rechtlich in Anspruch genommen, hat sie Anspruch auf Rechtsgewährleistung gemäss dieser Ziffer 8, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. keine Änderung der Leistung durch die Auftraggeberin oder von ihr beauftragte Dritte;
  2. unverzügliche schriftliche Meldung des behaupteten Anspruchs an die Beauftragte;
  3. Befolgung der Anweisungen der Beauftragten bei der Abwehr des Drittanspruchs und Unterlassung von Verhandlungen oder Zusagen gegenüber dem Dritten ohne Zustimmung von der Beauftragten;

8.2.      Ziffer 8.1 gilt nicht für Patentverletzungen. Die Beauftragte führt keine Patentrecherchen durch und ist für Patentverletzungen nicht haftbar.

8.3.      Der Anspruch auf Rechtsgewährleistung entfällt, sofern eine Schutzrechtsverletzung für die Beauftragte auch bei pflichtgemässer Sorgfalt nicht erkennbar war.

8.4.      Die Rechtsgewährleistungsfrist beträgt 12 Monate. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt der Ablieferung.

8.5.      Die Beauftrage kann nach eigenem Ermessen entscheiden, den Rechtsstreit mit dem Dritten auszutragen oder den Anspruch des Dritten anzuerkennen und entweder der Auftraggeberin das Recht zum weiteren Gebrauch der Leistung verschaffen, indem diese ersetzt oder so abgeändert werden, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht, oder die Leistungen zurückzunehmen und dem Kunden die dafür geleistete Vergütung zurückzuerstatten.

8.6.      Entscheidet sich die Beauftragte für die Führung des Rechtsstreits überlässt die Auftraggeberin der Beauftragten die Prozessführung sowie die Verhandlungen über eine einvernehmliche Erledigung des Rechtsstreits. Zudem stellt sie der Beauftragten die notwendigen Informationen zur Verfügung und unterstützt die Beauftragte in zumutbarer Weise.

8.7.      Weitere Ansprüche der Auftraggeberin sind ausgeschlossen.

9. Sachgewährleistung

9.1.      Stellt die Auftraggeberin Mängel fest, so sind diese unverzüglich zu rügen. Andernfalls verliert die Auftraggeberin ihr Gewährleistungsrechte.

9.2.      Die Beauftragte erbringt keine Gewährleistung für die Verbrauchs- und Verschleissteile oder wenn sich die erbrachten Dienstleistungen durch die Auftraggeberin oder von ihr beauftragte Dritte geändert werden.

9.3.      Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate. Sie beginnt mit Auslieferung des Arbeitsergebnisses.

9.4.      Während der Gewährleistung hat die Auftraggeberin Anspruch auf Mängelbehebung. Handelt es sich bei der Dienstleistung um Software, so erfolgt die Mängelbehebung ausschliesslich im Rahmen der vereinbarten Wartung durch die Lieferung von Patches und Releases.

9.5.      Ist die Beauftragte nicht in der Lage, einen festgestellten Mangel zu beheben, so ist die Auftraggeberin nach schriftlicher Ansetzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, eine dem Minderwert entsprechende Preisreduktion zu verlangen oder – allerdings nur bei erheblichen Mängeln – vom Vertrag zurückzutreten.

10. Haftung

10.1.      Für schuldhaft verursachte Schäden aus einem Vertrag – gleich aus welchem Rechtsgrund – haftet die Beauftragte höchstens bis zum Betrag der vereinbarten Vergütung. Die Haftung für Schäden infolge von Datenverlusten und -beschädigungen, fehlerhaften Serienprodukten (Hardware), sowie für indirekte und Folgeschäden, inklusive Nutzungsausfall und entgangener Gewinn, ist ausgeschlossen. Für Schäden aus Drittsoftware und Open Source Software Komponenten übernimmt die Beauftragte keine Haftung.

10.2.      Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Bestimmungen, welche eine Beschränkung der Haftung ausschliessen.

11. Geheimhaltung

11.1.      Die Parteien verpflichten sich gegenseitig, geheime, vertrauliche, nicht öffentliche und nicht allgemein zugängliche Tatsachen, Daten und Informationen der anderen Partei sowie Dritten (z.B. Endkunden) geheim zu halten, diese nur zur Vertragserfüllung bzw. zum vereinbarten Zweck zu nutzen und nur denjenigen Mitarbeitern und Verbundenen Unternehmen offenzulegen, welche diese für die Erfüllung des Vertrags benötigen. Die Offenlegung an Dritte ist untersagt, unter Vorbehalt von Artikel 4.2.

11.2.      Sofern eine behördliche Verfügung oder gerichtliches Urteil die Herausgabe von vertraulichen Informationen anordnet, ist die andere Partei unverzüglich zu informieren.

11.3.      Diese Geheimhaltungsverpflichtungen gelten, solange die Parteien in Vertragsbeziehungen gestützt auf diese AGB stehen und enden 3 Jahre nach vollständiger Erbringung der Dienstleistungen aus dem letzten Vertrag.

12. Datenschutz

12.1.      Sofern sich die Bekanntgabe von Personendaten von der Auftraggeberin an die Beauftragte zur Erfüllung eines Vertrags als notwendig erweist, ist die Auftraggeberin dafür verantwortlich, dass dafür die Einwilligung der betroffenen Personen oder ein anderer Rechtfertigungsgrund vorliegt.

12.2.      Die Beauftragte verpflichtet sich, die Personendaten nur zur Vertragserfüllung bzw. zum vereinbarten Zweck zu bearbeiten.

12.3.      Sofern die Auftraggeberin aufgrund seiner Tätigkeit (z.B. Banken, Versicherungen) spezifische Datenschutzregelungen (z.B. FINMA Rundschreiben Outsourcing) beachten muss, ist er verpflichtet, die Beauftragte über die konkret zu beachtenden Vorgaben rechtzeitig schriftlich in Kenntnis zu setzen.

12.4.      Die Beauftragte ist berechtigt, Personendaten und andere Geschäftsdaten (z.B. Projektdaten) durch Dritte inner- und ausserhalb der Schweiz bearbeiten (insbesondere speichern) zu lassen, sofern dem Dritten im Zusammenhang mit der Datenbearbeitung die gleichen Verpflichtungen auferlegt werden und die Datensicherheit gewährleistet ist. Sofern eine Datenbearbeitung in einem Land mit einem nicht genügendem Datenschutzniveau erfolgt oder dies nicht auszuschliessen ist, muss der Dritte hinreichende vertragliche Garantien abgeben, um einen angemessenen Datenschutz zu gewährleisten.

12.5.      Sofern sich zur Erfüllung eines Vertrags die Bekanntgabe von Personendaten von der Beauftragten an die Auftraggeberin als notwendig erweist, gelten Artikel 10.1, 10.2 und 10.4 entsprechend.

13. Anstellungsverzicht

13.1.      Die Auftraggeberin verpflichtet sich und seine Verbundenen Unternehmen, keine Mitarbeiter der Beauftragten direkt oder indirekt abzuwerben. Bei Verletzung dieser Verpflichtung schuldet die Auftraggeberin der Beauftragten eine Konventionalstrafe in der Höhe des vertraglichen Bruttojahreslohns (inklusive variable und andere Lohnbestandteile) des abgeworbenen Mitarbeiters, mindestens jedoch CHF 100'000.-. Diese Verpflichtung gilt, solange die Parteien in Vertragsbeziehungen gestützt auf diese AGB stehen und endet ein Jahr nach vollständiger Erbringung der Dienstleistungen aus dem letzten Vertrag.

14. Kündigung

14.1.      Unter Vorbehalt von Artikel 12.2 und 12.3 können beide Parteien einen Vertrag ordentlich mit einer Frist von dreissig Tagen schriftlich auf das Ende eines Monats kündigen. Die Auftraggeberin hat der Beauftragten die bis zur Wirksamkeit der Kündigung geleisteten Dienstleistungen zu vergüten.

14.2.      Ein Wartungs- und Supportvertrag über eine befristete Laufzeit wird automatisch um die gleiche Laufzeit verlängert, wenn er nicht von einer Partei mit einer Frist von drei Monaten auf das Ende der Laufzeit schriftlich gekündigt wird. Ein Wartungs- und Supportvertrag mit unbestimmter Laufzeit kann von beiden Parteien mit einer Frist von drei Monaten auf das Ende jedes Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden.

14.2.      Die schriftliche Kündigung eines Vertrags aus wichtigem Grund bleibt vorbehalten. Ein wichtiger Grund ist insbesondere gegeben:

  1. bei Zahlungsunfähigkeit oder Konkurs einer Partei; oder
  2. wenn eine Partei den Vertrag in schwerwiegender Weise verletzt und den vertragskonformen Zustand nicht innerhalb einer von der anderen Partei schriftlich angesetzten Frist von mindestens zwanzig Tagen wiederherstellt. Als schwerwiegende Vertragsverletzungen gelten z.B. Zahlungsverzug der Auftraggeberin sowie Verletzung von Kauf- bzw. Nutzungsbestimmungen von Drittlieferanten.

15. Allgemeine Bestimmungen

15.1.      Gültigkeit der AGB. Diese AGB sind auf sämtliche Verträge für Dienstleistungen zwischen den Parteien anwendbar. Neue AGB treten 30 Tagen nach deren Zustellung an die Auftraggeberin für bestehende und zukünftige Verträge in Kraft, sofern die Auftraggeberin der Beauftragten nicht innert 10 Tagen schriftlich mitteilt, dass er mit den neuen AGB nicht einverstanden ist. Auf noch nicht vollständig erfüllte Verträge bleiben in diesem Fall die ursprünglichen AGB anwendbar.

15.2.      Abtretung und Übertragung. Die Parteien sind nicht berechtigt, Rechte oder Pflichten aus einem Vertrag, ohne vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei, an Dritte abzutreten bzw. zu übertragen. Ausgenommen ist der Vergütungsanspruch der Beauftragten.

15.3.      Schriftform. Ein Vertrag sowie dessen Abänderung und Ergänzung bedarf zu seiner Gültigkeit der Schriftform.

15.4.      Mitteilungen. Mitteilungen zur Ausübung von Rechten und Pflichten aus einem Vertrag sind gültig unterzeichnet per Kurier oder Briefpost an die im Vertrag angegebenen Adressen der Parteien zu senden. Eine Mitteilung an die Beauftragte ist an den Geschäftsführer zu richten.

15.5.      Rangfolge der Vertragsbestandteile. Bei Widersprüchen zwischen den Bestimmungen der verschiedenen Bestandteile eines Vertrags gilt die folgende Rangfolge:

  1. Vertrag;
  2. Offerte;
  3. Pflichtenheft;
  4. AGB;
  5. Bestellung.

15.6.      Anwendbares Recht. Auf diese AGB und die gestützt darauf zwischen den Parteien abgeschlossenen Verträge ist Schweizer Recht anwendbar, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

15.7.      Gerichtsstand. Die ordentlichen Gerichte am Sitz der Beauftragten sind ausschliesslich zuständig für Streitigkeiten aus diesen AGB und die gestützt darauf zwischen den Parteien abgeschlossenen Verträge.